Satzung

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen:
Ingenieurverband Wasser- und Schifffahrtsverwaltung e.V.

(2) Der Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bremen. Der Verband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.

§ 2 – Zweck und Ziele

(1) Der IWSV ist ein Berufsverband der Ingenieure, die für das Verkehrssystem Wasserstraße/Schifffahrt/Hafen tätig sind.

(2) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Auch bei Ausscheiden aus dem Verband steht den Mitgliedern kein Anspruch auf Verbandsvermögen zu.

(3) Der Verband ist politisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich nicht gebunden.

(4) Ziel des Verbandes ist, die technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung des Verkehrssystems Wasserstraße/Schifffahrt/Hafen zu fördern und für dessen verkehrspolitische Stärkung einzutreten, indem er:

    1. die technische Entwicklung des Systems unterstützt;
    2. die fachliche Weiterbildung und den Erfahrungsaustausch gestaltet und fördert;
    3. die berufspolitischen Belange seiner Mitglieder vertritt.

(5) Um diese Ziele zu erreichen sieht der Verband seine Aufgaben unter anderem:

    1. in Kontakten zu den Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, zu Wirtschaftsunternehmen, zu Forschung und Lehre, zu anderen Verbänden, zur Politik, zu Gewerkschaften und Medien;
    2. in der Herausgabe von Fachpublikationen sowie technisch und verkehrspolitisch aktuellen Veröffentlichungen;
    3. in der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, wie Fachtagungen, Ingenieurtage, Seminaren, Vorträgen und fachtechnische Exkursionen.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Dem Verband können beitreten:

    1. als Ordentliche Mitglieder
      1. Ingenieure und Architekten, die für das Verkehrssystem Wasserstraße/Schifffahrt/Hafen im weitesten Sinne tätig sind.
      2. Ingenieurstudenten aller technischen Fachrichtungen
    2. als Fördernde Mitglieder
      1. natürliche Personen
      2. juristische Personen die den Verband ideell und finanziell unterstützen

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der zuständigen Bezirksgruppe oder bei der Bundesgeschäftsstelle zu stellen. Der zuständige Bezirksgruppenvorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Wohl und um die Ziele des Verbandes besonders verdient gemacht hat. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht Anträge zur Tagesordnung zu stellen und das ihnen zustehende Stimmrecht auszuüben. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Unterstützung durch den Verband im Rahmen des Verbandszwecks in Anspruch zu nehmen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch:

    1. Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen kann und dem Bezirksvorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muss, er wird rechtskräftig, wenn alle finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind.
    2. Tod von natürlichen Personen.
    3. Auflösung bei juristischen Personen.
    4. Ausschluss eines Mitgliedes.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der zuständige Bezirksgruppenvorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Ausschluss Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Bundesvorstand. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

(1) Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages für die Mitglieder sowie des darin enthaltenen Anteils für die Bundeskasse wird auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes durch die Bundesmitgliederversammlung festgesetzt. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten für den Mitgliedsbeitrag regelt der jeweilige Bezirksgruppenvorstand.

(2) Die anteiligen Mitgliedsbeiträge für die Bundeskasse sind von den Bezirksgruppen jeweils zum 1. eines Quartals zu entrichten.

(3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 – Gliederung des Verbandes

(1) Der bundesweit tätige Verband gliedert sich in Bezirksgruppen.

(2) Die Bezirksgruppen werden in Abstimmung mit dem Bundesvorstand regional gebildet.

§ 6 – Organe des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:

    1. die Bundesmitgliederversammlung
    2. der Bundesvorstand
    3. der Geschäftsführende Vorstand
    4. die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppen
    5. die Bezirksgruppenvorstände.

(2) Die Aufgaben der Organe des Verbandes sind durch diese Satzung festgelegt, zur Regelung ihrer Durchführung können besondere Geschäftsordnungen erlassen werden.

§ 7 – Bundesmitgliederversammlung

(1) Die Bundesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Teilnehmen dürfen alle Mitglieder und geladene Gäste.

(2) Ordentliche Bundesmitgliederversammlungen finden alle 2 Jahre statt. Sie werden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vom Geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe von Ort und Tagesordnung sowie der eingegangenen Anträge im Wortlaut einberufen.

(3) Eine Außerordentliche Bundesmitgliederversammlung wird einberufen, wenn dies von mindestens zwei Dritteln des Bundesvorstandes beantragt wird.

(4) Die Bundesmitgliederversammlung wird vom Bundesvorsitzenden oder von einem Mitglied aus dem Geschäftsführenden Vorstand geleitet.

(5) Die Bundesmitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Bundesvorsitzende.

(6) Stimmberechtigt sind:

    1. der Geschäftsführende Vorstand,
    2. die Vorsitzenden der Bezirksgruppen oder deren Vertreter und
    3. die von den Bezirksgruppen entsendeten Delegierten (ein Delegierter für je 50 angefangene Mitglieder).

(7) Die Bundesmitgliederversammlung beschließt über:

    1. die Tagesordnung der Bundesmitgliederversammlung,
    2. die Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes,
    3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    4. beantragte Satzungsänderungen,
    5. Sonstige Anträge an die Bundesmitgliederversammlung.

(8) Die Bundesmitgliederversammlung nimmt entgegen:

    1. den Jahresbericht des Geschäftsführenden Vorstandes,
    2. den Kassenbericht des Bundesschatzmeisters,
    3. den Bericht der Kassenprüfer.

(9) Die Bundesmitgliederversammlung wählt:

    1. die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes,
    2. zwei Kassenprüfer.

§ 8 – Bundesvorstand

(1) Den Bundesvorstand bilden

    1. der Geschäftsführende Vorstand,
    2. die Vorsitzenden der Bezirksgruppen bzw. deren Vertreter sowie
    3. Sonderbeauftragte.

(2) Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:

    1. die Einberufung und Durchführung von Bundesmitgliederversammlungen,
    2. die Umsetzung der von der Bundesmitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
    3. das Einsetzen von Sonderbeauftragten,
    4. das Aufstellen und die Vorlage des Geschäfts- und des Kassenberichtes,
    5. das Einsetzen und Abberufen von Mitgliedern in Arbeitskreise,
    6. die Veranlassung der Kassenprüfung.

§ 9 – Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Verbandes, er setzt sich zusammen aus dem

    1. Bundesvorsitzenden,
    2. stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
    3. Bundesgeschäftsführer,
    4. Bundesschatzmeister und
    5. Bundesschriftführer.

(2) Der Geschäftsführende Vorstand wird für eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes aus, so kann an dessen Stelle vom verbleibenden Geschäftsführenden Vorstand ein Vertreter berufen werden. Das Mandat gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der durch Wahl über eine Mandatsverlängerung entschieden wird.

(4) Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gem. § 26 BGB. Er vertritt den Verband außergerichtlich und gerichtlich. Der Bundesvorsitzende ist nur zusammen mit einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertretungsbefugt.

(5) Zur Durchführung der Arbeiten des Verbandes wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet. Die Leitung wird vom Bundesgeschäftsführer wahrgenommen.

§ 10 – Mitgliederversammlung der Bezirksgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung der Bezirksgruppen muss vor jeder ordentlichen Bundesmitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Ankündigung von Ort und Tagesordnung.

(2) An den Mitgliederversammlungen der Bezirksgruppen dürfen alle Mitglieder und geladenen Gäste teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Stimmberechtigt sind:

    1. der Bezirksgruppenvorstand,
    2. die Ordentlichen Mitglieder der Bezirksgruppen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    1. die Tagesordnung,
    2. die Entlastung des Bezirksgruppenvorstandes,
    3. Anträge an den Bezirksgruppen- und den Bundesvorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:

    1. den Jahresbericht des Bezirksgruppenvorstandes,
    2. den Kassenbericht des Bezirksgruppenkassierers,
    3. den Bericht der Kassenprüfer.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt:

    1. den Bezirksgruppenvorstand,
    2. zwei Kassenprüfer,
    3. die Delegierten für die Bundesmitgliederversammlung.

(8) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung der Bezirksgruppen kann vom Bezirksvorstand einberufen werden. Die Einladung muss rechtzeitig (mindestens 4 Wochen) und unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Bezirksgruppenmitgliedern zugestellt werden.

§ 11 – Bezirksgruppenvorstand

(1) Der Bezirksgruppenvorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und
    3. dem Kassierer.

(2) Bei Bedarf kann der Bezirksvorstand durch einen Schriftführer und durch Beisitzer erweitert werden. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Sie werden von der Mitgliederversammlung der Bezirksgruppen jeweils für 4 Jahre gewählt.

(3) Der Bezirksgruppenvorstand führt alleinverantwortlich die Geschäfte der Bezirksgruppe im Rahmen des Verbandes. Die Vertretung kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam ausgeübt werden.

§ 12 – Geschäftsjahr und Geschäftsführung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kassen des Bundesverbandes und der Bezirksgruppen sind jeweils vor der Bundes- bzw. Bezirksgruppenmitgliederversammlung durch die entsprechenden Kassenprüfer zu prüfen.

(3) Die in Funktion gewählten Mitglieder üben diese Tätigkeit ohne Vergütung aus. Unvermeidbare Auslagen im Interesse des Verbandes sind zu erstatten. In Zweifelsfällen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand endgültig.

(4) Über Versammlungen und Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben sind.

§ 13 – Satzungsänderungen

(1) Bestimmungen der Satzung können nur durch Beschluss einer Bundesmitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Änderungen müssen in der Einladung im Wortlaut angekündigt werden. Der Wortlaut kann im Zuge der Beschlussfassung dem Sinn entsprechend angepasst werden.

§ 14 – Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung muss von mindestens 3/4 der Bezirksgruppen oder 3/4 der Mitglieder des Bundesvorstandes beantragt werden.

(2) Die Auflösung darf nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

(3) Die Auflösung wird von einem von dieser Außerordentlichen Bundesmitgliederversammlung zu bestimmenden Treuhänder vollzogen. Das Vermögen ist für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Festlegung des Empfängers ist notwendiger Bestandteil des Auflösungsbeschlusses.


Die Satzung ist mit Beschluss der 43. Bundesmitgliederversammlung vom 11. Mai 2007 in die vorliegende Fassung geändert worden.

„In der Vereinsregistersache

Ingenieurverband Wasser- und Schifffahrtsverwaltung e.V.

ist am 13.03.2008 unter VR 2435 HB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen die Satzungsneufassung eingetragen worden.“

Registergericht Bremen, den 16.06.2008